Gesetze / Verordnung über die Bildung von Konjunkturausgleichsrücklagen durch Bund und Länder im Haushaltsjahr 1969

KonjAusglRV 1969

§ 1

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KonjAusglRV%201969/1#abs-1 (1) Bund und Länder bilden im Haushaltsjahr 1969 aus den sich gegenüber den Haushaltsansätzen ergebenden Steuermehreinnahmen - beim Bund einschließlich der Mehreinnahmen aus dem Gesetz über Maßnahmen zur außenwirtschaftlichen Absicherung gemäß § 4 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft vom 29. November 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1255) - Konjunkturausgleichsrücklagen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KonjAusglRV%201969/1#abs-2 (2) Unter Absatz 1 fallen nicht solche Steuermehreinnahmen, die nach ausdrücklicher haushaltsgesetzlicher Vorschrift zur Verminderung der Zuführung von Mitteln des außerordentlichen Haushalts an den ordentlichen Haushalt zu verwenden sind.

§ 2